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GEMEINSAM VOR INFEKTIONEN SCHÜTZEN

Belehrung des pädagogischen Personals des Ferienwaldheim Tannenberg von

Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 35 IfsG

 

 

 

Vorbemerkung

 

Am 1.1.2001 wurde das Bundes-Seuchengesetz durch das Infektionsschutzgesetz IfSG abgelöst. Das IfSG hat zum Leitsatz „Prävention durch Information und Aufklärung" und setzt insgesamt sehr stark auf Eigenverantwortung sowie Mitwirkung und Zusammenarbeit der Beteiligten.

Der 6. Abschnitt des IfSG enthält besondere Vorschriften  für die Schulen und Gemein- schaftseinrichtungen, in denen Betreute und Betreuer täglich im engen Kontakt miteinander stehen. Enge Kontakte begünstigen die Übertragung von Krankheitserregern, die bei Risiko- gruppen (z. B. bei Kindern) schwere Krankheitsverläufe verursachen können. Der beigefügte Auszug aus dem Gesetzestext informiert Sie über die vorgesehenen Mitwirkungsverpflich- tungen für die Beschäftigten in den Gemeinschaftseinrichtungen (siehe Anlage 1).

Eine wichtige Neuerung betrifft Beschäftigte in Schulen und Gemeinschaftseinrichtungen. Bislang wurde von diesen Personen u.a. verlangt, dass vor erstmaliger Aufnahme ihrer Tä- tigkeit das Vorliegen einer Tuberkulose durch einen Tuberkulintest und eine Röntgenauf- nahme der Atmungsorgane ausgeschlossen wird. Das IfSG verzichtet auf solche Untersu- chungen und sieht stattdessen eine Belehrung durch den Arbeitgeber oder Dienstherrn vor. Dadurch sollen die Betroffenen in die Lage versetzt werden, Hinderungsgründe an sich selbst festzustellen. Die Belehrung ist mindestens alle zwei Jahre zu wiederholen.

 

Damit Sie die gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungsverpflichtungen und Verbote, die in § 34 IfSG dargelegt sind, in eigener Verantwortung umsetzen können, wollen wir Sie mit diesem Merkblatt informieren

¨                  über die Erkrankungen, die in § 34 Abs.1 und Abs.3 IfSG aufgezählt sind und

¨                  über die besonderen Vorkehrungen bei Ausscheidung bestimmter Krankheitserreger. Diese Angaben finden Sie in der Anlage 2.

 

An wen richten sich die §§ 34 und 35 IfSG?

 

Von den Regelungen betroffen sind insbesondere Schüler, Kinder in Kinderbetreuungsein- richtungen sowie Lehrer,Erzieher und sonstige Personen in der Kinderbetreuung, die Kon- takt zu den Betreuten haben und dadurch eine Gefahrenquelle darstellen können.

 

Welche Vorschriften bestehen hinsichtlich einer Tätigkeitsbeschränkung?

 

Folgende Personen dürfen keine Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu den Betreuten haben:

Personen,

 

¨                  die an einer der in § 34 Abs. 1 IfSG genannten Erkrankungen leiden oder dessen verdächtigt sind oder die verlaust sind

 

¨                  die Ausscheider einer der  in  §  34  Abs.  2  IfSG  genannten  Krankheitserreger sind und keine Erlaubnis des Gesundheitsamtes vorweisen können, dass sie ihrer Tätigkeit trotzdem nachgehen können

¨                  in deren Wohngemeinschaft eine der Erkrankungen ärztlich diagnostiziert wurde, die in § 34 Abs. 3 IfSG aufgeführt sind

 


 

Dieses Verbot soll eine Verbreitung der Krankheitserreger vermeiden, indem die Kontaktmöglichkeiten in der Gemeinschaftseinrichtung unterbrochen werden. Es umfasst die genannten Tätigkeiten in  allen  Räumen  und  Einrichtungen  der  Gemeinschaftseinrichtung und darüber hinaus auch bei Veranstaltungen, die außerhalb der Einrichtung stattfinden, wie

z.B.  den Wandertag oder Sportveranstaltungen.

Das bedeutet, dass Lehrer keinen Unterricht halten dürfen, Erzieher nicht bei der Betreuung der Kinder mitwirken dürfen, Hausmeister z.B. den häufig in den Pausen praktizierten Verkauf von Lebensmitteln an Schüler nicht durchführen dürfen, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit nicht mehr zu befürchten ist. Das IfSG verbietet nicht, dass die betreffenden Personen andere Tätigkeiten - auch in der Gemeinschaftseinrichtung - aus- üben, wie z.B. Bürotätigkeiten.

 

Wer muss darüber informiert werden?

 

Der Arbeitgeber oder Dienstherr muss unverzüglich von Ihnen über die genannten meldepflichtigen Tatbestände informiert werden.

 

Bestehen Ausnahmeregelungen?

 

Die „Pflichten und Verbote" in den §§ 34 und 35 können im Einzelfall zu unverhältnismäßigen Regelungen führen. Die zuständige Behörde kann deshalb im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt Ausnahmen hiervon zulassen.

 

Wann ist eine Wiederzulassung in Schulen und Gemeinschaftseinrichtungen möglich?

 

Merkblätter des Landesgesundheitsamts bzw. des Robert Koch-Instituts enthalten Kriterien für eine Wiederzulassung, z.B. nach einer Infektionskrankheit, sowie Angaben zum Umgang mit klinisch gesunden Ausscheidern. Darüber informiert Sie Ihr Gesundheitsamt.

 

 

 


 

Anlage 1

zum Merkblatt

 

Auszug aus dem Infektionsschutzgesetz

 

6. Abschnitt

Zusätzliche Vorschriften für Schulen und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen

 

§ 33

Gemeinschaftseinrichtungen

Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder oder Jugendliche betreut werden, insbesondere Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte, Schulen oder sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime, Ferienlager und ähnliche Einrichtungen.

 


§ 34

Gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkung Aufgaben des Gesundheitsamtes

 

 

 

 

   (1)  Personen die an

 

1.  Cholera

2.  Diphtherie

3.  Enteritis durch enterohämorrhagische

E. coli (EHEC)

4.  virusbedingtem hämorrhagischen Fieber

5.  Haemophilus influenzae Typ b- Meningitis

6.  Impetigo contagiosa (ansteckende Borken- flechte)

7.  Keuchhusten

8.  ansteckungsfähiger Lungentuberkulose

9.  Masern

10. Meningokokken-Infektion

11. Mumps

12. Paratyphus

13. Pest

14. Poliomyelitis

15. Scabies (Krätze)

16. Scharlach oder sonstigen Streptococcus pyo- genes-Infektionen

17. Shigellose

18. Typhus abdominalis

19. Virushepatitis A oder E

20. Windpocken

 

erkrankt oder dessen verdächtig oder die verlaust sind, dürfen in den in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen keine Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu den dort Betreuten haben, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit oder der Verlausung durch sie nicht mehr zu befürchten ist. Satz 1 gilt entsprechend für die in der Gemeinschaftseinrichtung Betreuten mit der Maßgabe, dass sie die dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden Räume nicht betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht teilnehmen dürfen. Satz 2 gilt auch für Kin- der, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an infektiöser Gastroenteritis er- krankt oder dessen verdächtig sind.

 

(2)   Ausscheider von

 

1.

Vibrio cholerae 0

1

und

0

139

2.

Corynebacterium diphteriae, Toxin bildend

3.

Salmonella Typhi

4.

Salmonella Paratyphi

5.

Shigella sp.

6.

enterohämorrhagischen E. coli (EHEC)

 

dürfen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der gegenüber dem Ausscheider und der Gemeinschaftseinrichtung verfügten Schutzmaßnahmen die dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden Räume betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung teilnehmen.


 

Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend für Personen, in deren Wohngemeinschaft nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung an oder ein Verdacht auf

 

1.  Cholera

2.  Diphterie

3.  Enteritis durch enterohämorrhagische

E. coli (EHEC)

4.  virusbedingtem hämorrhagischem Fieber

5.  Haemophilus influenzae Typ b- Meningitis

6.  ansteckungsfähiger Lungentuberkulose

7.  Masern

8.  Meningokokken-Infektion

9.  Mumps

10. Paratyphus

11. Pest

12. Poliomyelitis

13. Shigellose

14. Typhus abdominalis

15. Virushepatitis A oder E

 

 

aufgetreten ist.

 

                                              i.               Wenn die nach den Absätzen 1 bis 3 verpflichteten Personen geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, so hat derjenige für die Einhaltung der diese Personen nach den Absätzen 1 bis 3 treffenden Verpflichtungen zu sorgen, dem die Sorge für die- se Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft den Betreuer einer nach den Absätzen 1 bis 3 verpflichteten Person, soweit die Sorge für die Person des Verpflichteten zu seinem Aufgabenkreis gehört.

 

                                             ii.               Wenn einer der in den Absätzen 1, 2 oder 3 genannten Tatbestände bei den in Absatz 1 genannten Personen auftritt, so haben diese Personen oder in den Fällen des Absatzes 4 der Sorgeinhaber der Gemeinschaftseinrichtung hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen. Die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung hat jede Person, die in der Gemeinschaftseinrichtung neu betreut wird, oder deren Sorgeberechtigte über die Pflichten nach Satz 1 zu belehren.

 

                                            iii.               Werden Tatsachen bekannt, die das Vorliegen einer der in den Absätzen 1, 2 oder 3 auf- geführten Tatbestände annehmen lassen, so hat die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu benachrichtigen und krankheits- und personenbezogene Angaben zu machen. Dies gilt auch beim Auftreten von zwei oder mehr gleich- artigen, schwer wiegenden Erkrankungen, wenn als deren Ursache Krankheitserreger anzunehmen sind. Eine Benachrichtigungspflicht besteht nicht, wenn der Leitung ein Nachweis darüber vorliegt, dass die Meldung des Sachverhalts durch eine andere in § 8 genannte Person bereits erfolgt ist.

 

 

                                        iv.    Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt für die in § 33 genannten Einrichtungen Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, zulassen, wenn Maßnahmen durchgeführt werden oder wurden, mit denen ei- ne Übertragung der aufgeführten Erkrankungen oder der Verlausung verhütet werden kann.

 

                                         v.    Das Gesundheitsamt kann gegenüber der Leitung der Gemeinschaftseinrichtung anordnen, dass das Auftreten einer Erkrankung oder eines hierauf gerichteten Verdachtes ohne Hinweis auf die Person in der Gemeinschaftseinrichtung bekannt gegeben wird.



                                        vi.    Wenn in Gemeinschaftseinrichtungen betreute Personen Krankheitserreger so in oder an sich tragen, dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung



besteht, kann die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen anordnen.

 

 

                                           vii.    Die Gesundheitsämter und die in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen sollen die betreuten Personen oder deren Sorgeberechtigte gemeinsam über die Bedeutung eines vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission aus- reichenden Impfschutzes und über die Prävention übertragbarer Krankheiten aufklären.

 

                                          viii.    Bei Erstaufnahme in die erste Klasse einer allgemein bildenden Schule hat das Gesundheitsamt oder der von ihm beauftragte Arzt den Impfstatus zu erheben und die hierbei gewonnenen aggregierten und anonymisierten Daten über die oberste Landesgesundheitsbehörde dem Robert Koch-Institut zu übermitteln.

 

 

§ 35

Belehrung für Personen in der Betreuung von Kindern und Jugendlichen

 

Personen, die in den in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige regelmäßige Tätigkeiten ausüben und Kontakt mit den dort Betreuten haben, sind vor erstmaliger Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren mindestens im Abstand von zwei Jahren von ihrem Arbeitgeber über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungsverpflichtungen nach § 34 zu  belehren. Über die Belehrung ist ein Protokoll zu erstellen, das beim Arbeitgeber für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren ist. Die Sätze 1 und 2 finden für Dienstherren entsprechende Anwendung.

 

§ 36

Einhaltung der Infektionshygiene

 

(1)  Die in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen sowie Krankenhäuser, Vorsorge- o- der Rehabilitationseinrichtungen,  Einrichtungen für ambulantes Operieren,  Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Einrichtungen nach § 1 Abs. 1, 1a des Heimgesetzes, vergleichbare Behandlungs-, Betreuungs- oder Versorgungseinrichtungen sowie Obdachlosenunterkünfte, Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber, Spätaussiedler und Flüchtlinge sowie sonstige Massenunterkünfte und Justizvollzugsanstalten legen in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene fest. Die genannten Einrichtungen unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt.

 

(2) ............


 

Anlage 2

zum Merkblatt

 

Das Gesetz bestimmt, dass Sie, wenn Sie an den unten angeführten Krankheiten erkrankt oder dessen verdächtig sind oder wenn Sie verlaust sind in der Schule oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen keine Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige Tätigkeiten ausüben dürfen, bei denen Sie Kontakt mit den dort Betreuten haben, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit oder der Verlausung durch Sie nicht mehr zu befürchten ist.

 

Insbesondere betrifft dies die folgenden Krankheiten:

 

1.    Schwere Infektionen, die durch geringe Erregermengen verursacht werden. Dazu gehören Diphtherie, Cholera, Typhus, Tuberkulose und durch EHEC-Bakterien verursachter Brechdurchfall sowie die bakterielle Ruhr. Alle diese Krankheiten kommen bei uns in der Regel nur als Einzelfälle vor (außerdem nennt das Gesetz noch virusbedingte hämorrhagische Fieber, Pest und Kinderlähmung, es ist aber höchst unwahrscheinlich, dass diese Krankheitserreger nach Deutschland mitgebracht und hier weiter übertragen werden);

 

2.    Infektionskrankheiten,   die   schwer   und   kompliziert   verlaufen,   bzw.   verlaufen können. Dies sind Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Hirnhautentzündung durch Haemophilus influenzae b-Bakterien, Meningokokken-Infektionen, ansteckende Borkenflechte, Hepatitis (infektiöse Gelbsucht) A und E (E ist bei uns eben- falls nicht verbreitet, kann aber aus dem Urlaub mitgebracht werden) sowie bakterielle Ruhr;

 

3. Kopflaus- oder Krätze-Milbenbefall

 

Die Übertragungswege der aufgezählten Erkrankungen sind unterschiedlich. Viele Brechdurchfälle und Hepatitis A (und E) kommen durch Schmierinfektionen zustande oder es handelt sich um so genannte Lebensmittelinfektionen.  Die  Übertragung  erfolgt  dabei durch mangelnde Händehygiene bzw. durch verunreinigte Lebensmittel, nur selten über Ge- genstände (Handtücher, Möbel, Spielsachen).

Durch Tröpfchen werden z.B. Masern, Mumps, Windpocken und Keuchhusten übertragen. Die Verbreitung von Krätzmilben, Läusen sowie der ansteckende Borkenflechte erfolgt über Haar-   und   Hautkontakte.

 

Dies erklärt, dass in Gemeinschaftseinrichtungen besonders günstige Bedingungen für eine Übertragung der genannten Krankheiten bestehen.

 

Zu Ihrer Sicherheit und zum Schutz der Kinder bitten wir Sie deshalb, den Rat eines Arztes

in Anspruch zu nehmen, wenn Sie folgende Krankheitszeichen bei sich feststellen:

 


 

Ihr Arzt wird Ihnen - bei entsprechendem Krankheitsverdacht oder wenn die Diagnose gestellt werden konnte - darüber Auskunft geben, ob Sie an einer Erkrankung leiden, die eine Tätigkeit nach dem Infektionsschutzgesetz in der Gemeinschaftseinrichtung verbietet.

 

In diesem Fall benachrichtigen Sie  bitte  unverzüglich  die  Leitung  der  Einrichtung  und teilen Sie bei einer der unter Nr. 1 bis 3 genannten Krankheiten auch die Diagnose mit, da- mit zusammen mit dem Gesundheitsamt alle notwendigen Maßnahmen ergriffen werden können, um einer Weiterverbreitung der Infektionskrankheit vorzubeugen.

 

Viele Infektionskrankheiten haben gemeinsam, dass eine Ansteckung z.B. durch Tröpfchen beim Reden schon möglich ist, bevor typische Krankheitssymptome auftreten. Dies bedeutet, dass Sie andere bereits angesteckt haben können, wenn bei Ihnen die ersten Krankheitszeichen auftreten. In einem solchen Fall kann es notwendig werden, das übrige Betreuungspersonal sowie die Eltern der Kinder anonym über das Vorliegen einer ansteckenden Krankheit  zu  informieren.

 

Manchmal nimmt man Erreger nur auf, ohne zu erkranken. Auch werden in einigen Fällen Erreger nach durchgemachter Erkrankung noch längere Zeit mit dem Stuhl ausgeschieden. Dadurch bestehen Ansteckungsgefahren für die Betreuten oder für das Personal. Im Infektionsschutzgesetz ist deshalb vorgesehen, dass „Ausscheider" von Cholera-,  Diphtherie-, EHEC-, Typhus-, Paratyphus- und Shigellenruhr- Bakterien  nur  mit  Genehmigung  und nach Belehrung durch  das Gesundheitsamt die Einrichtung wieder betreten  dürfen.

 

Auch wenn bei Ihnen zu Hause jemand an einer schweren oder hochansteckenden Infektionskrankheit leidet, können Sie oder weitere Mitglieder des Haushaltes diese Krankheitserreger schon aufgenommen haben und andere gefährden, ohne selbst erkrankt zu sein. Auch in diesem Fall sollten Sie sich an Ihren Arzt oder Ihr Gesundheitsamt wenden, um zu klären, ob Sie weiter mit Kontakt zu den Betreuten tätig sein dürfen.

 

Gegen  Diphtherie,  Masern,  Mumps,  (Röteln),  Kinderlähmung,  (Typhus)  und  Hepatitis A stehen Schutzimpfungen zur Verfügung. Liegt dadurch ein Schutz vor, kann das Gesundheitsamt in Einzelfällen Ausnahmen vom Tätigkeitsverbot zulassen. Bitte bedenken Sie, dass ein optimaler Impfschutz jedem Einzelnen sowie der Allgemeinheit dient.

 

Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Arzt oder an Ihr Gesundheitsamt.