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GEMEINSAM VOR INFEKTIONEN SCHÜTZEN

Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte durch Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz


In Gemeinschaftseinrichtungen wie bspw. in den Ferienwaldheimen befinden sich viele Menschen auf engem Raum. Daher können sich hier Infektionskrankheiten besonders leicht ausbreiten.

Aus diesem Grund enthält das Infektionsschutzgesetz (IfsG) eine Reihe von Regelungen, die dem Schutz aller Kinder und auch des Personals in Gemeinschaftseinrichtungen vor ansteckenden Krankheiten dienen. Über diese wollen wir Sie mit diesem Merkblatt informieren.

 

1. Gesetzliche Besuchsverbote

 
Das Infektionsschutzgesetz schreibt vor, dass ein Kind nicht das Ferienwaldheim oder auch andere Gemeinschaftseinrichtungen (wie Kindergarten, Schule) besuchen darf, wenn es an bestimmten Infektionskrankheiten erkrankt ist oder ein entsprechender Krankheitsverdacht besteht. Diese Krankheiten sind in der Tabelle 1 auf der Rückseite aufgeführt.

 

Bei einigen Infektionen ist es möglich, dass Ihr Kind die Krankheitserreger nach Ende der Erkrankung (oder seltener: ohne krank gewesen zu sein) ausscheidet. Auch in diesem Fall können sich Spielkameraden, Mitschüler/-innen oder das Personal anstecken. Nach dem Infektionsschutzgesetz ist deshalb vorgesehen, dass die „Ausscheider“ bestimmter Bakterien nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der festgelegten Schutzmaßnahmen wieder in eine Gemeinschaftseinrichtung gehen dürfen (Tabelle 2 auf der folgenden Seite).

 

Bei manchen besonders schwerwiegenden Infektionskrankheiten muss Ihr Kind bereits dann zu Hause bleiben, wenn eine andere Person bei Ihnen im Haushalt erkrankt ist oder der Verdacht auf eine dieser Infektionskrankheiten besteht (Tabelle 3 auf der folgenden Seite).

 

Natürlich müssen Sie die genannten Erkrankungen nicht selbst erkennen können. Aber Sie sollten bei einer ernsthaften Erkrankung Ihres Kindes ärztlichen Rat in Anspruch nehmen (z.B. bei hohem Fieber, auffallender Müdigkeit, wiederholtem Erbrechen, Durchfällen und anderen ungewöhnlichen oder besorgniserregenden Symptomen). Ihr/-e Kinderarzt/-ärztin wird Ihnen darüber Auskunft geben, ob Ihr Kind eine Erkrankung hat, die einen Besuch einer Gemeinschaftseinrichtung nach dem Infektionsschutzgesetz verbietet.

Gegen einige der Krankheiten stehen Schutzimpfungen zur Verfügung. Ist Ihr Kind ausreichend geimpft, kann das Gesundheitsamt darauf verzichten, ein Besuchsverbot auszusprechen.

 

2. Mitteilungspflicht

 

Falls bei Ihrem Kind aus den zuvor genannten Gründen ein Besuchsverbot besteht, informieren Sie uns bitte unverzüglich darüber und über die vorliegende Krankheit. Dazu sind Sie gesetzlich verpflichtet und tragen dazu bei, dass wir zusammen mit dem Gesundheitsamt die notwendigen Maßnahmen gegen eine Weiterverbreitung ergreifen können.

 

3. Vorbeugung ansteckender Krankheiten

 

Gemeinschaftseinrichtungen (wie bspw. die Ferienwaldheime) sind nach dem Infektionsschutzgesetz verpflichtet, über allgemeine Möglichkeiten zur Vorbeugung ansteckender Krankheiten aufzuklären.
 

Wir empfehlen Ihnen daher unter anderem darauf zu achten, dass Ihr Kind allgemeine Hygieneregeln einhält. Dazu zählt vor allem das regelmäßige Händewaschen vor dem Essen, nach dem Toilettenbesuch oder nach Aktivitäten im Freien.

 

Ebenso wichtig ist ein vollständiger Impfschutz bei Ihrem Kind. Impfungen stehen teilweise auch für solche Krankheiten zur Verfügung, die durch Krankheitserreger in der Atemluft verursacht werden und somit durch allgemeine Hygiene nicht verhindert werden können (z.B. Masern, Mumps und Windpocken). Weitere Informationen zu Impfungen finden Sie unter:

www.impfen-info.de.

Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre/n Haus- oder Kinderarzt/-ärztin oder an Ihr Gesundheitsamt. Auch wir helfen Ihnen gerne weiter.


Tabelle1:  Besuchsverbot von Gemeinschaftseinrichtungen und Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigten bei Verdacht auf oder Erkrankung an folgenden Krankheiten

·  Ansteckende Borkenflechte (Impetigo contagiosa)

·  Kopflausbefall  (wenn die korrekte Behandlung noch nicht begonnen wurde)

·  Ansteckungsfähige Lungentuberkulose

·  Krätze  (Skabies)

·  Bakterielle  Ruhr  (Shigellose)

·  Masern

·  Cholera

·  Meningokokken-Infektionen

·  Darmentzündung (Enteritis), die durch EHEC verursacht wird

·  Mumps

·  Diphterie

·  Pest

·  Durch Hepatitisviren A oder E verursachte Gelbsucht oder Leberentzündung (Hepatitis A oder E)

·  Scharlach oder andere Infektionen mit dem Bakterium
Streptococcus pyogenes

·  Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien

 

·  Typhus oder Paratyphus

·  Infektiöser, das heißt von Viren oder Bakterien verursachter, Durchfall und / oder Erbrechen (gilt nur für Kinder unter
6 Jahren)

·  Windpocken (Varizellen)

·  Keuchhusten  (Pertussis)

·  Virusbedingtes hämorrhagisches Fieber (z. B. Ebola)

·  Kinderlähmung  (Poliomyelitis)

 




Tabelle 2: Besuch von Gemeinschaftseinrichtungen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und
Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigten bei Ausscheidung folgender Krankheitserreger:

·  Cholera-Bakterien

·  Typhus- oder Paratyphus-Bakterien

·  Diphterie-Bakterien

·  Shigellenruhr-Bakterien

·  EHEC-Bakterien

 



Tabelle 3:  Besuchsverbot und Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigten bei Verdacht auf oder Erkrankung an folgenden Krankheiten bei einer anderen Person in der Wohngemeinschaft

·  Ansteckungsfähige Lungentuberkulose

·  Kinderlähmung  (Poliomyelitis)

·  Bakterielle Ruhr  (Shigellose)

·  Masern

·  Cholera

·  Meningokokken-Infektionen

·  Darmentzündung (Enteritis), die durch EHEC verursacht wird

·  Mumps

·  Diphterie

·  Pest

·  Durch Hepatitisviren A oder E verursachte Gelbsucht oder Leberentzündung (Hepatitis A oder E)

·  Typhus oder Paratyphus

·  Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien

·  Virusbedingtes hämorrhagisches Fieber (z. B. Ebola)

 

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